Jugend
Stand: 17. April 2021 JO-AVHH
Jugendordnung des AVHH (JO-AVHH)
Mitglied des Deutschen Aikido-Bund e.V. und des Hamburger Sportbund e.V.
§1 – Grundlage
Grundlage dieser Ordnung sind die Satzungen des Deutschen Aikido-Bund e.V. (DAB) und des Aikido-Verband Hamburg e.V. (AVHH).
§2 – Mitgliedschaft
Alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Mitglieder des AVHH bilden die Jugend im AVHH.
§3 – Aufgaben und Ziele
Die Jugend im AVHH ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Sportgemeinschaften Aikido zu betreiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im AVHH unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§4 – Jugendvollversammlung
4.1 Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Jugend des AVHH. Sie berät und entscheidet über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit des AVHH. Sie besteht aus:
4.1.1 den Jugendleitungen der Mitglieder des AVHH,4.1.2 der Jugendleitung des AVHH mit Sitz und Stimme im Vorstand des AVHH sowie4.1.3 den Mitgliedern des Jugendausschusses.
4.2 Sie tritt alle zwei Jahre auf Einladung und unter der Leitung der Jugendleitung des AVHH jeweils vor der Hauptversammlung zusammen. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig
4.3 Die Einladung zur Jugendvollversammlung muss schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 6 (sechs) Wochen vor Durchführung allen Mitgliedern und dem Vorstand des AVHH zugestellt werden.
4.4 Das Stimmrecht wird folgendermaßen zugeteilt:
4.4.1 Die Mitglieder des AVHH besitzen bei der Jugendvollversammlung pro angefangene 25 (fünfundzwanzig) jugendliche Angehörige 1 (eine) Stimme. Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf Grundlage der letzten Stärkemeldung.
4.4.2 Die Jugendleitung des AVHH besitzt 1 (eine) Stimme.
4.4.3 Die Mitglieder des Jugendausschusses besitzen jeweils 1 (eine) Stimme.
4.5 Alle Mitglieder des AVHH sind berechtigt, schriftliche und begründete Anträge an die Jugendvollversammlung zu stellen und diese zu vertreten. Die Anträge müssen jedoch spätestens vier Wochen vor der Jugendvollversammlung schriftlich bei der Jugendleitung des AVHH eingereicht werden. Anträge von Angehörigen des Vorstandes werden durch die Jugendleitung des AVHH vertreten, wenn sie die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefunden haben.
4.6 Es muss geheim abgestimmt werden, sobald eine stimmberechtigte Person dies wünscht.
4.7 Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
4.8 Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, dass sich das Mitglied nicht mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand befindet.
4.9 Weitere Verfahrensweisen siehe ggf. §13 – „Hauptversammlung“ der Satzung des AVHH.
§5 – Jugendausschuss
5.1 Zu den Aufgaben des Jugendausschusses gehört die Verwirklichung der in §3 genannten Aufgaben und Ziele.
5.2 Der Jugendausschuss besteht aus der Jugendleitung des AVHH als Vorsitz. Zudem kann jeder Mitgliedsverein des AVHH, welcher in der letzten Stärkemeldung mindestens einen Jugendlichen unter 27 gemeldet hat, einen Vertreter in den Jugendausschuss stellen.
5.3 Er tritt bei Bedarf zusammen und erarbeitet Empfehlungen sowie Richtlinien für die Durchführung der Jugendarbeit im AVHH.
5.4 Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.5 Alle vom Jugendausschuss mit Mehrheit gefassten Beschlüsse und geschaffenen Richtlinien gelten, soweit sie andere Ressorts nicht berühren; in diesem Fall sind sie an das für die weitere Bearbeitung zuständige Organ des AVHH zu leiten. Dieses veranlasst nach Prüfung ggf. die Inkraftsetzung unter Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens.
§6 – Jugendkasse
6.1 Die Jugend des AVHH verfügt über ein eigenes Budget und nimmt Zuschüsse für die Jugend entgegen.
6.2 Die Jugendkasse wird von dem/der Schatzmeister:in des AVHH geführt und von der Jugendleitung des AVHH überwacht.
6.3 Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel.
§7 – Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
7.1 Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und
7.2 von der Hauptversammlung des AVHH mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.
7.3 Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung des AVHH in Kraft.
7.4 Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung können Vorstand des AVHH vorläufig bis zur nächsten Hauptversammlung des AVHH in Kraft gesetzt werden.
§8 – Sonstige Bestimmungen
8.1 Der AVHH verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Schwerwiegende Verstöße können zu Ausschlüssen führen und der Entzug von Lizenzen ist möglich.
8.2 Voraussetzung für die Arbeit im AVHH ist die Abgabe des Ehrenkodex.
8.3 Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung des AVHH bzw. des DAB.
Am 17. Februar 2018 kamen im Vereinshaus des Walddörfer Sportvereins Hamburg die Präventionsbeauftragten gegen sexualisierte Gewalt zu ihrem ersten Vernetzungstreffen auf Bundesebene zusammen. Lilo S., PSG SH, Ingrid K. PSG Bund , Christian R. und Claudia W.-B. PSG HH
Auch im Sport ist die Sensibilität gegenüber sexueller Übergriffe im Laufe der letzten Jahre gewachsen. Mittlerweile mahnen
wissenschaftliche Studien deutlichen Handlungsbedarf an. Bei der deutschen Sportjugend wurde ein Maßnahmenkatalog entwickelt, der neben dem Ehrenkodex, dem erweiterten Führungszeugnis und zahlreichen Fortbildungsangeboten auch die Ernennung von Präventionsbeauftragten vorsieht.
Bei unserem Treffen haben wir die folgenden Fragen zur Definition des Inhaltes und Umfanges unserer Aufgaben als zentrales Thema angesehen:
- Was kann in einer geschlossenen Gruppe (Verein) gegen sexualisierte Gewalt unternommen werden ?
- Wann entsteht für die Beauftragten Handlungsbedarf ?
- Welche Schritte können sinnvoll unternommen werden ?
- Wo kann man sich Hilfe holen ?
Wir sind der Meinung, dass diese neue Aufgabe eine große Herausforderung darstellt und wissen, dass es ein “vollkommen richtiges“ Handeln nicht geben kann. Jedoch ist die Alternative nicht, gar nichts zu tun.
Um Kinder vor sexueller Gewalt zu schützen, muss man ihnen Stimme und Sprache geben. Dazu gehört die Fähigkeit, Nähe und Distanz zum Gegenüber selbst bestimmen und auch Nein sagen zu können. Man muss sie stärken, denn Kinder mit einer starken Persönlichkeit werden seltener zu Opfern.
Aikido kann hier im positiven Sinne die Körperwahrnehmung schulen und die Persönlichkeit stärken. Dabei ist die Rolle des Trainers / der Trainerin entscheidend.
Brauchbares Material zu dem Themenkomplex ist leicht zu finden, so zum Beispiel auf den Internetseiten des Deutschen Olympischen Sportbundes, der Sportjugend und diverser Opferorganisationen. Wir bieten hier einen ersten Überblick: AVHH Prävention
Wir wünschen uns für die Zukunft, dass in den einzelnen Landesverbänden die Ämter der Präventionsbeauftragten mit engagierten Aikidoka besetzt werden.
Ingrid Kositzki
DAB Bundesbeauftragte zur Prävention
gegen sexualisierte Gewalt
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Es ist zur Zeit einiges im Wandel im Deutschen Aikido Bund.
Mit der Übergabe der Amtsgeschäfte vom bisherigen Bundesreferenten "Lehrwesen" Ulrich Schümann zum neuen Bundesreferenten "Lehrwesen" Dr. Dirk Bender sollen auch neue Ausbildungswege beschritten werden. Dazu gehörte ein Jahr der Umplanung, in dem keine neuen Trainer-C-Lizenzen ausgestellt wurden. In 2017 soll es nun in veränderter Form weitergehen. Zum ersten Mal wird die Trainer-C-Ausbildung an fünf Wochenenden stattfinden. Als Schulungsstätte wurde die Sportschule in Bad Blankenburg gewählt.
Im gleichen Zeitraum wurden in Hamburg die ersten Jugendlehrgänge unter Beteiligung unserer kürzlich zum ersten Dan geprüften Aikidoka durchgeführt. Die Lehrer, wie die Teilnehmer hatten alle einen riesen Spaß daran. Trotzdem war die eine oder andere Stimme von Seiten der jungen Trainer zu hören, die äußerte, dass "man sich sicherer fühlen würde, wenn man die Trainer-Ausbildung gemacht hätte." Aufwand und Kosten sind oft ein schwer zu überwindendes Hindernis.