Stand: 17. April 2021 JO-AVHH
Jugendordnung des AVHH (JO-AVHH)
Mitglied des Deutschen Aikido-Bund e.V. und des Hamburger Sportbund e.V.
§1 – Grundlage
Grundlage dieser Ordnung sind die Satzungen des Deutschen Aikido-Bund e.V. (DAB) und des Aikido-Verband Hamburg e.V. (AVHH).
§2 – Mitgliedschaft
Alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Mitglieder des AVHH bilden die Jugend im AVHH.
§3 – Aufgaben und Ziele
Die Jugend im AVHH ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Sportgemeinschaften Aikido zu betreiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im AVHH unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§4 – Jugendvollversammlung
4.1 Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Jugend des AVHH. Sie berät und entscheidet über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit des AVHH. Sie besteht aus:
4.1.1 den Jugendleitungen der Mitglieder des AVHH,4.1.2 der Jugendleitung des AVHH mit Sitz und Stimme im Vorstand des AVHH sowie4.1.3 den Mitgliedern des Jugendausschusses.
4.2 Sie tritt alle zwei Jahre auf Einladung und unter der Leitung der Jugendleitung des AVHH jeweils vor der Hauptversammlung zusammen. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig
4.3 Die Einladung zur Jugendvollversammlung muss schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 6 (sechs) Wochen vor Durchführung allen Mitgliedern und dem Vorstand des AVHH zugestellt werden.
4.4 Das Stimmrecht wird folgendermaßen zugeteilt:
4.4.1 Die Mitglieder des AVHH besitzen bei der Jugendvollversammlung pro angefangene 25 (fünfundzwanzig) jugendliche Angehörige 1 (eine) Stimme. Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf Grundlage der letzten Stärkemeldung.
4.4.2 Die Jugendleitung des AVHH besitzt 1 (eine) Stimme.
4.4.3 Die Mitglieder des Jugendausschusses besitzen jeweils 1 (eine) Stimme.
4.5 Alle Mitglieder des AVHH sind berechtigt, schriftliche und begründete Anträge an die Jugendvollversammlung zu stellen und diese zu vertreten. Die Anträge müssen jedoch spätestens vier Wochen vor der Jugendvollversammlung schriftlich bei der Jugendleitung des AVHH eingereicht werden. Anträge von Angehörigen des Vorstandes werden durch die Jugendleitung des AVHH vertreten, wenn sie die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefunden haben.
4.6 Es muss geheim abgestimmt werden, sobald eine stimmberechtigte Person dies wünscht.
4.7 Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
4.8 Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, dass sich das Mitglied nicht mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand befindet.
4.9 Weitere Verfahrensweisen siehe ggf. §13 – „Hauptversammlung“ der Satzung des AVHH.
§5 – Jugendausschuss
5.1 Zu den Aufgaben des Jugendausschusses gehört die Verwirklichung der in §3 genannten Aufgaben und Ziele.
5.2 Der Jugendausschuss besteht aus der Jugendleitung des AVHH als Vorsitz. Zudem kann jeder Mitgliedsverein des AVHH, welcher in der letzten Stärkemeldung mindestens einen Jugendlichen unter 27 gemeldet hat, einen Vertreter in den Jugendausschuss stellen.
5.3 Er tritt bei Bedarf zusammen und erarbeitet Empfehlungen sowie Richtlinien für die Durchführung der Jugendarbeit im AVHH.
5.4 Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.5 Alle vom Jugendausschuss mit Mehrheit gefassten Beschlüsse und geschaffenen Richtlinien gelten, soweit sie andere Ressorts nicht berühren; in diesem Fall sind sie an das für die weitere Bearbeitung zuständige Organ des AVHH zu leiten. Dieses veranlasst nach Prüfung ggf. die Inkraftsetzung unter Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens.
§6 – Jugendkasse
6.1 Die Jugend des AVHH verfügt über ein eigenes Budget und nimmt Zuschüsse für die Jugend entgegen.
6.2 Die Jugendkasse wird von dem/der Schatzmeister:in des AVHH geführt und von der Jugendleitung des AVHH überwacht.
6.3 Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel.
§7 – Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
7.1 Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und
7.2 von der Hauptversammlung des AVHH mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.
7.3 Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung des AVHH in Kraft.
7.4 Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung können Vorstand des AVHH vorläufig bis zur nächsten Hauptversammlung des AVHH in Kraft gesetzt werden.
§8 – Sonstige Bestimmungen
8.1 Der AVHH verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Schwerwiegende Verstöße können zu Ausschlüssen führen und der Entzug von Lizenzen ist möglich.
8.2 Voraussetzung für die Arbeit im AVHH ist die Abgabe des Ehrenkodex.
8.3 Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung des AVHH bzw. des DAB.