S a t z u n g

des Aikido-Verband Hamburg e.V.

Fassung vom 08.04.2017


Gender-Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

1.1 Der Verein ist eine freie Gemeinschaft von gemeinnützigen Aikido-Vereinen sowie gemeinnützigen Vereinen mit Aikido-Abteilungen bzw. -Gruppen unabhängig von der Stilrichtung sowie technischen Orientierung und führt den Namen Aikido-Verband Hamburg e.V., nachfolgend AVHH genannt.

1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen und führt den Namenszusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Hamburg.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der AVHH ist Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. (HSB). Der AVHH, seine Mitglieder und die Angehörigen der Mitgliedsvereine erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des HSB an.

 

1.5 Der AVHH ist Mitglied im Deutschen Aikido-Bund e.V. (DAB) oder dessen Nachfolgeorganisation.

 

§ 2 Aikido

 

2.1 Aikido im Sinne dieser Satzung ist die von dem Japaner Morihei Ueshiba geschaffene Synthese der traditionellen japanischen Budo-Künste. Es ist eine Kampfkunst, die über die Vermittlung von Verteidigungstechniken eine positive geistig-seelische Entwicklung des Ausübenden anstrebt. Durch die Beseitigung von Gegensätzen soll die Zusammenarbeit vieler Menschen gefördert werden.

2.2 Kennzeichnend für Aikido im Sinne dieser Satzung ist unter anderem, dass jede Form des Kampfes als Mittel der Prüfung oder Leistungsbewertung kategorisch und ohne Einschränkung abgelehnt und dass durch seine Ausübung ein Beitrag zur Verständigung und zum Frieden unter den Menschen geleistet wird.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben

 

3.1 Zweck des AVHH ist die Förderung von Sport in Gestalt der Kampfkunst Aikido.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

3.1.1 das von Meister Morihei Ueshiba geschaffene Aikido zu pflegen und durch gemeinsame Vertretung der Mitglieder im HSB zu fördern,

3.1.2 die Mitglieder bei der Verbreitung des Aikido zu unterstützen,

3.1.3 die gemeinsamen Interessen der Mitglieder im Sinne des Aikido nach innen und außen zu wahren und zu vertreten.

3.2 Der AVHH erfüllt seine Aufgaben durch:

3.2.1 Zusammenarbeit mit anderen Aikido- und Budo-Verbänden auf der Basis einer gleichberechtigten Partnerschaft;

3.2.2 Durchführung von Sitzungen, Versammlungen und Arbeitstagungen der Organe und Mitglieder;

3.2.3 Schaffung und Pflege einheitlicher und zweckmäßiger Ordnungen für die organisatorischen und administrativen Belange des Aikido;

3.2.4 Organisation von Veranstaltungen zur Förderung des Aikido und von zentralen Aus- und Fortbildungslehrgängen;

3.2.5 Einsatz qualifizierter Lehrer für Aikido bei zentralen Aus- und Fortbildungs-lehrgängen;

3.2.6 Koordination und Unterstützung aller Vorhaben der Mitglieder, soweit dies der Förderung des Aikido dient und ohne Einschränkung übergeordneter Aufgaben möglich ist;

3.2.7 sportliche und kulturelle Betreuung der Jugend nach den besonderen Richtlinien und Grundsätzen der Jugendordnung sowie Förderung der Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen und –abteilungen.

 
§ 4 Grundsätze

 

4.1 Der AVHH steht auf Grundlage der im § 2 genannten Prinzipien und wird ehrenamtlich geführt.

4.2 Der AVHH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.3 Der AVHH ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AVHH dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des AVHH.

4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des AVHH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.5 Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und nach Haushaltslage eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

4.6 Der AVHH fördert die freundschaftliche und herzliche Zusammenarbeit aller Mitglieder im Geiste des Aikido.

4.7 Der AVHH tritt für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in Aikido-Ausübung und -Gemeinschaft ein und lehnt jeden Organisationszwang ab. Die Mitglieder des AVHH haben das Recht, sich nationalen und internationalen Aikido-Verbänden anzuschließen.

4.8 Der AVHH ist parteipolitisch neutral und räumt allen Menschen die gleichen Rechte ein.

4.9 Der AVHH erwartet die organisatorische, ideelle und finanzielle Unterstützung seiner Mitglieder und deren Angehörigen.

 

§ 5 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

 

5.1 Die Grundlage aller Tätigkeiten des AVHH und seiner Organe ist die Satzung. Sie wird durch Ordnungen und Entscheidungen der Organe ergänzt.

5.2 Die auf der Grundlage dieser Satzung von den zuständigen Organen geschaffenen Ordnungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Hauptversammlung des AVHH.

5.3 Der Vorstand kann Ordnungen bis zur nächsten Hauptversammlung vorläufig in bzw. außer Kraft setzen. Das Außerkraftsetzen gilt nicht für die Jugendordnung.

5.4 Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des AVHH bzw. seiner Organe sind im Zuständigkeitsbereich für alle Mitglieder und deren aikidotreibende Angehörige verbindlich.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

6.1 Mitglied des AVHH können alle gemeinnützigen Aikido-Vereine und alle gemeinnützigen Vereine mit Aikido-Abteilungen sein.

6.2 Die Satzungen der Mitglieder dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

6.3 Die Mitglieder müssen in den Organisationsbereich der Hansestadt Hamburg fallen und Mitglied des für ihren Sitz zuständigen Landessportbundes oder Landessportverbandes sein.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

7.1 Der Aufnahmeantrag ist vom gesetzlichen Vertreter schriftlich an den Vorstand zu stellen.

7.2 Mit dem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft sind einzureichen:

a) eine aktuelle Satzung und ggf. Abteilungsordnung des Antragstellers
b) eine aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Antragstellers
c) Nachweis der Mitgliedschaft des Antragstellers in dem unter 6.3 genannten Sportbund
d) gegebenenfalls eine Vertretungsermächtigung für den verantwortlichen Abteilungsleiter

7.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des AVHH. Gegen eine ab-lehnende Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von vier (4) Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen und verlangen, dass sein Antrag der nächsten Hauptversammlung vorgelegt wird. Diese entscheidet endgültig.

7.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses. Das Jahr des Beitritts bleibt auf Wunsch beitragsfrei. Das Stimmrecht bei der Hauptversammlung kann jedoch nur wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.

 

§ 8 Beiträge

 

8.1 Mitglieder des AVHH sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt.

8.2 Der Jahresbeitrag ist spätestens vier (4) Wochen nach Rechnungserhalt fällig.

8.3 Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag im Rückstand befinden, haben bei der Hauptversammlung kein Stimmrecht und werden ab einem Rückstand von mehr als drei (3) Monaten von Veranstaltungen ausgeschlossen.

Wird der Zahlungstermin des Beitrags um mehr als ein (1) Jahr überschritten, ruhen sämtliche Mitgliedsrechte, einschließlich der Teilnahme an Veranstaltungen.

Bei Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als zwei (2) Jahre wird das Mitglied ausgeschlossen.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

9.1 Die Mitglieder des AVHH sind organisatorisch sowie finanziell selbständig und eigenverantwortlich. Der AVHH nimmt auf das Lehr- und Prüfungswesen seiner Mitglieder keinen Einfluss.

9.2 Die Mitglieder des AVHH haben ein Anrecht auf Betreuung, Unterstützung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.

9.3 Der AVHH gewährt im Rahmen seiner Mittel jedem Mitglied die nach der Satzung vorgesehenen Leistungen.

9.4 Die Mitglieder melden in einer jährlichen Stärkemeldung bis spätestens 15. Februar ihre vorhandenen Angehörigen bzw. die ihrer Aikido-Abteilung mit dem Stand vom 1. Januar.

9.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit unter Beachtung der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse des AVHH durchzuführen. Sie müssen sich für die Idee des Aikido einsetzen und seine Verbreitung fördern.

Weiter sind sie verpflichtet, ihre Angehörigen zur Beachtung der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse des AVHH anzuhalten.

9.6 Streitigkeiten zwischen dem AVHH und seinen Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, sowie auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch den Rechtsausschuss des AVHH als Schiedsgericht entschieden.

 

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

10.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss des Mitglieds.

10.2 Der Austritt kann nur schriftlich an den Vorstand des AVHH zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten erklärt werden. Dieser Erklärung ist ein Nachweis beizufügen, dass der Verein den Austritt aus dem AVHH satzungsgemäß beschlossen hat.

10.3 Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem AVHH zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem AVHH.

10.4 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, ausgenommen die Verpflichtung zur Zahlung bestehender Forderungen oder der Wiedergutmachung verursachter Schäden.

10.5 Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des AVHH oder Teile hiervon.

10.6 Ein Wiederaufnahmeantrag kann frühestens zwei (2) Jahre nach erfolgtem Austritt oder Ausschluss gestellt werden. Er unterliegt dem bei Erstaufnahme vorgeschriebenen Verfahren.

 

§ 11 Ausschluss

 

11.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Diese sind insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied gegen Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des AVHH oder gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen grob verstoßen hat oder wenn die Bestim-mungen des § 6 nicht mehr erfüllt sind.

11.2 Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nach Prüfung der Sachlage durch den Rechtsausschuss. Dem Auszuschließenden ist der mit Begründung versehene schriftliche Beschluss zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde zulässig, über die die nächste Hauptversammlung des AVHH endgültig entscheidet. Der Beschluss der angerufenen Hauptversammlung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück.

11.3 Von der Absendung der Ausschlussverfügung ab ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, auch die Beitragspflicht. Die Zustellung der Ausschlussverfügung verpflichtet das ausgeschlossene Mitglied zur sofortigen Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen, dem AVHH gehörenden Gegenstände, Urkunden und Gelder an den Vorstand. Vom Ausschluss ab darf das ausgeschlossene Mitglied kein Zeichen mehr tragen, das die Zugehörigkeit zum AVHH dokumentiert. Außerdem verlieren ausgeschlossene Mitglieder und deren Angehörige sofort die Rechte aus übertragenen Aufträgen und Funktionen innerhalb des AVHH.

Der Ausgeschlossene kann aus einem Ausschluss keinerlei zivil-, straf- oder kostenrechtliche Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen.

11.4 Mitglieder, deren Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft.

 

§ 12 Organe

 

12.1 Die Organe des Vereins sind:

12.1.1 Die Hauptversammlung

12.1.2 Der Vorstand

12.1.3 Die Jugendvollversammlung und der Jugendausschuss

12.2 Angehörige eines Organs müssen Mitglied eines Aikido-Vereins oder einer Aikido-Abteilung gemäß § 6.1 sein, sollen aktiv Aikido betreiben und dürfen nicht im AVHH beruflich tätig sein.

 

§ 13 Hauptversammlung

 

13.1 Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des AVHH und besteht aus:

13.1.1 den Vertretern der Mitglieder und

13.1.2 dem Vorstand.

13.2 Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre in den ersten vier (4) Monaten eines Jahres statt.

13.3 Für die Durchführung der Hauptversammlung gelten die im § 14 dieser Satzung festgelegten Verfahrensvorschriften.

13.4 Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

1. Benennung des Schriftführers
2. Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung
3. Feststellung der Stimmberechtigung
4. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
5. Festsetzung der Tagesordnung
6. Berichte aller Mitglieder des Vorstandes mit Aussprache
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Entlastung des Schatzmeisters und danach des übrigen Vorstandes, wobei die Entlastung einzeln zu erfolgen hat
9. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Rechtsaus¬schusses und Bestätigung des Jugendleiters (soweit erforderlich und beantragt)
10. Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Materialkosten (soweit beantragt)
11. Genehmigung des Haushaltsplanes
12. Änderung der Satzung (soweit beantragt)
13. Behandlung der vorliegenden Anträge mit Beschlussfassung
14. Durchführung von Ehrungen (soweit beantragt)
15. Verschiedenes
16. Festlegung von Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung
17. Beendigung der Hauptversammlung

13.5 Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn
a) der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder diese mit Nennung des Grundes schriftlich beantragen.
b) der nach § 26 BGB geschäftsführende Vorstand ausgeschieden ist.

Die Einberufung erfolgt innerhalb von sechs (6) Wochen im Fall a) durch den Vorstand und im Fall b) durch die noch im Amt stehenden Vorstands-angehörigen. Wenn diese innerhalb der gesetzten Frist untätig bleiben, kann jedes Mitglied eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. In diesem Fall verlängert sich die Einberufungsfrist um weitere zwei (2) Wochen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist nach den Bestimmungen des
§ 14 durchzuführen, jedoch werden die festgelegten Fristen aus § 14.1 und
§ 14.5 auf die Hälfte verkürzt.

 

 

§ 14 Verfahrensvorschriften für Hauptversammlungen

 

14.1 Die Einladung zur Hauptversammlung muss mit vorläufiger Tagesordnung mindestens sechs (6) Wochen vor Durchführung in Textform erfolgen. Bei nichtschriftlicher Zustellung ist eine Empfangsbestätigung erforderlich. Den Mitgliedern des AVHH und den Angehörigen des Vorstandes sind alle Berichte und Anträge zur Hauptversammlung mindestens zwei (2) Wochen vor Durchführung in Textform zuzuleiten.

14.2 Hauptversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen werden.

14.3 Das Stimmrecht wird folgendermaßen zugeteilt:

14.3.1 Alle Mitglieder besitzen bei der Hauptversammlung pro angefangene fünf (5) Angehörige eine (1) Stimme. Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf Grundlage der Stärkemeldung im Jahr der Hauptversammlung bzw. der des Vorjahres bei einem Versammlungstermin vor dem 15. Februar.

14.3.2 Das Stimmrecht der Mitglieder kann nur durch den nach § 26 BGB vertre-tungsberechtigten Vorstand oder einen durch ihn schriftlich ermächtigten Vertreter und nur einheitlich ausgeübt werden.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist möglich. Dieses ist der Hauptversammlung schriftlich zu belegen.

14.3.3 Der Vorstand des AVHH besitzt eine (1) Stimme.

14.4 Die Leitung der Hauptversammlung des AVHH obliegt dem 1. Vorsitzenden soweit von der Versammlung keine andere Regelung beschlossen wird.

14.5 Alle Mitglieder des AVHH und der Vorstand sind berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen und diese in der Hauptversammlung zu vertreten. Die Anträge müssen mindestens vier (4) Wochen vor der Hauptver-sammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Anträge von Angehörigen des Vorstandes werden durch das genannte Organ vertreten, wenn sie die Mehrheit des Vorstandes gefunden haben.

14.6 Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten oder nicht form- und fristgerecht eingereichte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon bilden während der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit befürworten. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu erteilen.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.


14.7 Zu einer Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei der Änderung von Ordnungen und zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

14.8 Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei allen Versammlungen nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muss spätestens zehn (10) Wochen nach Beendigung der Versammlung schriftlich Einspruch erhoben werden. Im anderen Fall sind die Beschlüsse rechtswirksam.

14.9 Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schrift-führer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muss den Mitgliedern und dem Vorstand spätestens acht (8) Wochen nach der Versammlung zugestellt werden.

14.10 Sind bei einer nach der Satzung erforderlichen Wahl mehrere Bewerber vorhanden, so erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt der erste Wahlgang für einen Bewerber keine Stimmenmehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Erbringt der zweite Wahlgang ebenfalls keine Mehrheit, entscheidet das Los zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem zweiten Wahlgang.

 

§ 15 Vorstand

 

15.1 Der Vorstand besteht aus:
1. Ehrenvorsitzenden
2. 1. Vorsitzender
3. 2. Vorsitzender
4. Schatzmeister
5. Jugendleiter
6. Referent für Öffentlichkeitsarbeit

15.2 Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

15.3 Wählbar in die Vorstandsämter 2. bis 6. ist jede natürliche volljährige Person eines dem AVHH angeschlossenen Mitglieds soweit sie die Bedingungen aus § 12.2 erfüllt. Wiederwahl ist zulässig.

15.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Antrag von der Hauptversamm-lung gewählt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und der Vorstand des AVHH. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis es entweder freiwillig zurücktritt oder eine Hauptversammlung die Neuwahl vornimmt.

15.5 Scheidet ein nicht vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zu nächsten Hauptversammlung das Amt kommissarisch besetzten.

15.6 Eine Person darf innerhalb des Vorstandes des AVHH höchstens zwei Ämter gleichzeitig innehaben. Die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Schatzmeisters müssen jedoch alle mit unterschiedlichen Personen besetzt sein. Ein Vorstandsmitglied darf gleichzeitig auch Sektionsleiter sein.

15.7 Der Vorstand tritt bei Bedarf jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier (4) stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das allen Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden ist. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

15.8 Die Mitglieder des Vorstands haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:

15.8.1 Der Ehrenvorsitzende übernimmt repräsentative und beratende Aufgaben. Er hat Teilnahme und Rederecht bei allen Versammlungen des AVHH. Er besitzt in einer Vorstandssitzung kein Stimmrecht.

15.8.2 Der 1. Vorsitzende leitet den AVHH und vertritt ihn nach innen und außen. Er bestimmt die Richtlinien der Verbandstätigkeit und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.

15.8.3 Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seinen Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. Er ist zuständig für die Aufstellung von Lehrgangsplänen, der Aufstellung von Einsatzplänen für die Landestrainer und Trainer bei zentralen Lehrgängen des AVHH.

15.8.4 Der Schatzmeister ist zuständig für das gesamte Kassenwesen und verwaltet das Vermögen des AVHH. Er führt das Inventarverzeichnis, sorgt für den einwandfreien Nach¬weis aller Einnahmen und Ausgaben und erstellt den Haushaltsplan. Alle von ihm und den weiteren Vorstandsmitgliedern getätigten Ausgaben müssen von dem 1. oder 2. Vorsitzenden genehmigt sein.

15.8.5 Der Jugendleiter vertritt die Interessen der jugendlichen Aikidoka des AVHH. Ihm obliegt die Planung, Organisation und Durchführung zweckdienlicher Lehrgänge und Veranstaltungen. Er hält engen Kontakt mit den Jugend¬leitern der Mitglieder.


15.8.6 Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Werbung des Aikido in Wort, Schrift und Bild. Er stellt zu diesem Zweck die Verbindungen mit geeigneten Publikationsorganen her und pflegt diese. Er hält engen Kontakt zu den entsprechenden Referenten der Mitglieder sowie denen von überge¬ordneten nationalen und internationalen Verbänden. Darüber hinaus befasst sich der Referent für Öffentlichkeitsarbeit mit allen das Aikido betreffenden organisatorischen Fragen. Er ist verantwortlicher Leiter aller Vorhaben auf Landesebene.

 

§ 16 Jugend

 

16.1 Die Jugend des AVHH ist die Jugendorganisation im AVHH. Sie unterstützt und fördert das gesamte Spektrum der Jugendarbeit im AVHH. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig.

16.2 Die Organe der Jugend sind:
a) Die Jugendvollversammlung
b) Der Jugendausschuss

16.3 Die Jugend des AVHH hat eine Jugendordnung. Änderungen der Jugend-ordnung bedürfen der Bestätigung durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

16.4 Beschlüsse der Jugend, die nicht die Billigung des AVHH-Vorstandes gefunden haben, werden an das jeweilige Organ der Jugend zurückver-wiesen. Finden sie dort erneut eine Bestätigung, entscheidet die nächste Hauptversammlung endgültig.

16.5 Die Jugendkasse wird von dem Schatzmeister des AVHH geführt und von dem Jugendleiter des AVHH überwacht.

 

§ 17 Rechtsausschuss

 

17.1 Der Rechtsausschuss des AVHH besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatz-Mitgliedern, die dem Vorstand des AVHH nicht angehören dürfen. An jeder Entscheidung des Rechtsausschusses müssen mindestens drei (3) Angehörige mitwirken.

17.2 Der Rechtsausschuss ist zuständig für:
• Verfahren gegen Mitglieder und deren Angehörige, Organe und Organmitglieder des AVHH wegen Verstößen gegen die Interessen des AVHH sowie Verstößen gegen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des AVHH
• Streitigkeiten zwischen Organen, Organmitgliedern und dem AVHH
• Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem AVHH bzw. seinen Organen
• Streitigkeiten der Mitglieder untereinander
• Die Mitwirkung bei Ausschluss eines Mitgliedes.

17.3 Die Durchführung eines Verfahrens und die Instanzen sowie Ordnungsmittel und Strafen werden durch die Rechtsordnung geregelt.

 

§ 18 Kassenprüfer

 

18.1 Von der ordentlichen Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die vom Vorstand des AVHH nicht angehören. Dabei ist so zu verfahren, dass bei jeder ordentlichen Hauptversammlung im Regelfall nur ein Kassenprüfer und ggf. der Ersatzprüfer gewählt werden.

18.2 Die Kassenprüfer sind verpflichtet, vor jeder ordentlichen und außerordent¬lichen Hauptversammlung, jedoch mindestens einmal jährlich, alle Unter¬lagen des Schatzmeisters zu prüfen und sich von deren ordnungsgemäßer Führung und dem Vorhandensein aller Vermögenswerte zu überzeugen.

18.3 Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Hauptversammlung bzw. dem Vorstand schriftlich zu berichten. Alle Beanstandungen sind sofort dem Vorstand des AVHH zu unterbreiten.

 

§ 19 Mitarbeiter

 

19.1 Zur Durchführung administrativer und organisatorischer Aufgaben im Sinne der Zweckbestimmung kann der Vorstand haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter verpflichten. Ihre Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden durch einen Arbeitsvertrag geregelt.

19.2 Landestrainer des AVHH führen nach Weisung des Vorstandes Lehrgänge durch.

19.3 Eine Vergütung für ehrenamtliche Mitarbeiter regelt die Spesenordnung.

 

§ 20 Sektionen

 

20.1 Sektionen sind Untergliederungen des AVHH ohne eigene Rechts-persönlichkeit auf Grundlage verschiedener Aikido-Ausprägungen. Sie nehmen die Mitgliedschaftsrechte der ihnen zugeordneten Mitglieder gegenüber dem übergeordneten Fachverband wahr. Bestehende Sektionen werden in der Sektionsliste geführt.

20.2 Zur Bildung einer Sektion ist mindestens ein Mitglied erforderlich. Eine Sektion gilt als gebildet, wenn eine Gründungsversammlung mit Wahl des Sektionsleiters durchgeführt wurde und das Protokoll dem Vorstand des AVHH vorliegt.

20.3 Jedes Mitglied kann sich genau einer Sektion anschließen. Die Zuordnung wird mit der jährlichen Stärkemeldung vorgenommen.

20.4 Eine Sektion löst sich zum Ende eines Geschäftsjahres auf, wenn ihr kein Mitglied mehr angeschlossen ist.

20.5 Eine Sektion wird durch den Sektionsleiter bzw. seinen Stellvertreter vertreten. Der Sektionsleiter vertritt die der Sektion angeschlossenen Mitglieder gegenüber ihrem Bundesverband und er berichtet an den Vorstand des AVHH. Sektionsleiter dürfen an Vorstandssitzungen des AVHH teilnehmen. Sie haben dort Rede- aber kein Stimmrecht.

20.6 Jede Sektion führt bei Bedarf eine Sektionsversammlung der ihr angeschlossenen Mitglieder durch. Dabei gelten für die Durchführung analog die Regelungen der Hauptversammlung aus den §§ 13 und 14 dieser Satzung. Stimmrecht haben nur die der Sektion angeschlossenen Mitglieder. Die Stimmenzahl richtet sich nach §14.3.1 dieser Satzung.

Die Sektionsversammlung wählt den Sektionsleiter und seinen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand des AVHH erhält ein Protokoll der Sektionsversammlung.

 

§ 21 Ehrungen

 

21.1 Verdienstvolle Förderer des Aikido können von einer Hauptversammlung geehrt werden.

 

§ 22 Haftung

 

22.1 Der AVHH haftet nicht für Schäden, die durch Teilnahme an Lehrgängen oder bei sonstigen Veranstaltungen des Verbandes entstehen, soweit nicht einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verband nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

22.2 Aus Entscheidungen der Organe des AVHH können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

 

§ 23 Auflösung

 

23.1 Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Haupt-versammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.

23.2 Zur Auflösung des AVHH ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung erforderlich.

23.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des AVHH oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des AVHH an den HSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24 Inkrafttreten

 

24.1 Diese Satzung wurde am 08.04.2017 in Hamburg verabschiedet. Sie tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Satzung vom 13.04.2013 und deren Vorgänger.

 

     
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